Artikel: Arbeitszeit- / Überstundenkonto gem. Rahmen- und Mindestlohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung

Erstellt Montag, 7. Oktober 2024 durch KleanApp Support FÜNF
Letzte Änderung Montag, 11. November 2024 durch KleanApp Support FÜNF

Arbeitszeit- / Überstundenkonto

Allgemeine Hinweise in Bezug auf den Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (Auszug) sowie den Mindestlohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 2. Juni 2022 (Auszug)



§4 Arbeitszeitflexibilisierung (Rahmentarifvertrag, siehe oben)


1. Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für die gewerblich Beschäftigten, die in den Lohngruppen 6 bis 9 eingruppiert sind, vereinbart werden, dass für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Monaten (Ausgleichszeitraum) Mehrarbeit oder ausfallende Arbeitszeit durch Verkürzung oder Verlängerung

der festgelegten Arbeitszeit an anderen Werktagen ausgeglichen wird. In der Vereinbarung ist zu bestimmen, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.


3. Den Beschäftigten ist bei Anwendung des Jahresarbeitszeitkontos unabhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit ein gleich bleibender Monatslohn zu zahlen.


4. Für die Beschäftigten wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Ziffer 3 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten.



Bitte beachten Sie, dass KleanApp ein Arbeitszeit- / Überstundenkonto lediglich für Beschäftigte der Lohngruppen 6 bis 9 mit gleich bleibendem Monatslohn darstellen kann.


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Um Schwankungen innerhalb der einzelnen Monate auszugleichen, können auch Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 einen verstetigten Monatslohn erhalten. (Mindestlohntarifvertrag, siehe oben)



§3 Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 - Monatslohn


1. Bei geringfügig Beschäftigten (§8 Absatz 1 Ziffer 1 SGB IV) der Lohngruppe 1 mit einer gleichbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit kann unabhängig von der jeweiligen Monatlichen Arbeitszeit ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden.


Der Monatslohn berechnet sich nach der Formel: Stundenlohn x Wochenarbeitszeit : 5 x 261 : 12.



Haben Sie mit Ihrem Minijobber einen verstetigten Monatslohn vereinbart, können Sie auch für diesen eine Art "Arbeitszeitkonto" einrichten. Dieses gilt jedoch nur zum Ausgleich von vorhersehbaren und planbaren Schwankungen innerhalb der einzelnen Monate.



Beispiel für 2024:

Stundenlohn = 13,50 € x 9,0 Stunden Wochenarbeitszeit / 5 x 261 / 12 = 528,53 €


Der Minijobber erhält monatlich einen verstetigten Monatslohn in Höhe von 528,53 €, unabhängig davon, wie viele Arbeitstage der Monat hat. Die Schwankungen sind auf dem "Arbeitszeitkonto" ersichtlich und werden automatisch ausgeglichen.


Diese Art der Abrechnung darf nur dann Anwendung finden, wenn die geringfügig Beschäftigten eine gleichbleibende Wochenarbeitszeit haben. Wir verweisen hier auf o.g. und weitere gesetzlichen Grundlagen.

Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen Ihrer Innung oder an Ihren rechtlichen Berater.